Empire Entertainment
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich, Ausschließlichkeit
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) sind Grundlage und Bestandteil aller zwischen der Empire Entertainment GmbH
& Co. KG (nachfolgend Empire) und ihren Vertragspartnern (nachfolgend Kunde genannt) geschlossenen Verträge, welche die Vermietung von
Gegenständen und/oder hiermit zusammenhängende Sach- und Dienstleistungen von Empire zum Gegenstand haben.
2. Diese AGB gelten ausschließlich. Hiervon abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit.

§ 2 Angebot, Vertrag
1. Angebote von Empire sind freibleibend. Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde auf ein Angebot von Empire hin den Auftrag erteilt und Empire
diesen Auftrag schriftlich bestätigt. Die schriftliche Auftragsbestätigung kann durch Übergabe der Ware von Empire ersetzt werden.

§ 3 Mietzeit
Mietzeit ist der Zeitraum zwischen Auslieferung der Mietgegenstände vom Lager und Eintreffen der Gegenstände am Lager bei Empire (Dispositionszeit).
Dies gilt unabhängig davon, ob der Kunde, Empire oder ein Dritter den Transport durchführt.

§ 4 Vergütung
1. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gelten die Preise der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuellen Preisliste von Empire als vereinbart.
2. Ist in Verträgen bezüglich zusätzlichen Dienstleistungen wie z. 8. Anlieferung, Montage und Betreuung durch Fachpersonal, die Höhe des Entgelts nicht
geregelt, gilt ein angemessenes Entgelt als vereinbart.

§ 5 Transport
1. Transportleistung schuldet Empire nur, wenn dies ausdrücklich mit dem Kunden vereinbart ist. In diesem Falle ist Empire berechtigt, sich der Leistung
Dritter für den Transport zu bedienen.
2. Die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung von Mietgegenständen übernimmt der Kunde ab Empfang der Mietgegenstände. Übergabe ist für den
Fall, dass Empire den Transport selbst oder durch Dritte durchführt, mit Anlieferung und Ausladen der Mietgegenstände am Kundenort erfolgt. Ansonsten
durch Übernahme der Mietgegenstände durch den Kunden oder für ihn tätige Dritte am Lager von Empire vor Verladung.

§ 6 Personalleistung
1. Zur Bestellung von technischem oder sonstigem Personal ist Empire im Rahmen des Vertrages nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet.
Auch diesbezüglich ist Empire berechtigt, Leistungen Dritter für sich in Anspruch zu nehmen. Wurde bezüglich Personalleistung die Höhe des Entgeltes
nicht geregelt, so gelten die aktuellen Personalpreise von Empire als vereinbart, die sich aus der aktuellen Vergütungsliste für Personal von Empire
ergeben. Fehlt eine solche Liste, gelten die üblichen, aus Vergleichsangeboten von Empire ersichtlichen Preise für Personaldienstleistungen als vereinbart.

§ 7 Zahlungsbedingungen
1. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, sind sämtliche Zahlungen grundsätzlich ohne Abzüge und Skonti vom Kunden zu leisten.
2. Zahlungen sind im Voraus zu erbringen. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, hat der Kunde grundsätzlich unverzüglich nach
Rechnungszugang an Empire zu zahlen.
3. Leistet der Kunde eine fällige Zahlung trotz Mahnung und Fristsetzung nicht innerhalb der gesetzten Frist, ist Empire berechtigt, Verzugszinsen in Höhe
von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Weiterhin ist Empire in diesem Falle berechtigt, die Übergabe der Mietgegenstände bis zur
Leistung der Verzugszahlung zu verweigern. Kommt der Kunde nach Übergabe der Mietgegenstände in Verzug, ist Empire berechtigt, nach fruchtlosem
Ablauf der mit der Mahnung gesetzten Frist, die Mietgegenstände wieder zurück zu holen.
4. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes, sowie zur Aufrechnung ist der Kunde nur aufgrund bzw. mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Gegenforderung berechtigt. Dies gilt nicht, soweit sich der Kunde auf ein Zurückbehaltungsrecht aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis
beruft.

§ 8 Prüfung bei Überlassung der Mietsache, Mängel
1. Der Kunde ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und einen etwaigen Mangel oder
eine etwaige Unvollständigkeit Empire unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Untersuchung oder die Anzeige, so gilt der Zustand der
überlassenen Mietgegenstände als genehmigt mangelfrei, es sei denn, der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar ( Versteckter Mangel ). Zeigt
sich ein solcher Mangel später, muss die Anzeige unverzüglich nach der Feststellung erfolgen. Andernfalls gilt der Zustand der überlassenen
Mietgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt mangelfrei. Die Anzeige bedarf der Schriftform.
2. Sind die Mietgegenstände im Zeitpunkt der Überlassung mangelhaft oder zeigt sich ein solcher Mangel später, so kann der Kunde nach rechtzeitiger
Anzeige Nachbesserung verlangen. Dies gilt nicht, soweit der Kunde den Mange! selbst verursacht hat und /oder zur Instandhaltung - einschließlich
Reparatur - verpflichtet ist. Empire kann das Nachbesserungsverlangen nach eigener Wahl durch Bereitstellung eines gleichwertigen Mietgegenstandes
oder durch Reparatur erfüllen. Ist die Nachbesserung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden und führt der angezeigte Mangel nur zu einer
geringfügigen Beeinträchtigung der Gebrauchs- und Nutzungsmöglichkeit der gemieteten technischen Geräte insgesamt, ist Empire berechtigt, an Stelle
der Nachbesserung einen angemessenen, an der Höhe des gesamten Preises ausgerichteten Minderungsbetrag zu bestimmen und vom Angebotspreis in
Abzug zu bringen bzw. an den Kundenrückzuzahlen. Alternativ hierzu ist Empire berechtigt, die Nachbesserung von der Erstattung der Transport-, Wege und
Arbeitskosten durch den Kunden abhängig zu machen.
3. Ein Minderungs- oder Kündigungsrecht nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches ( BGB )steht dem Kunden nur zu, wenn
Nachbesserungsversuche von Empire erfolglos geblieben sind, oder Empire die Nachbesserung mangels Kostenübernahme gemäß vorstehender Ziff. 2.
abgelehnt hat. Unterlässt der Kunde die Anzeige, oder zeigt er den Mangel verspätet an, ist der Kunde nicht berechtigt, wegen dieses Mangels seine
Zahlungen zu mindern, den Vertrag zu kündigen oder Schadenersatz zu fordern, auch wenn im Übrigen die Voraussetzungen für solche Ansprüche nach
den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches begründet wären. Hat der Kunde einen eventuellen Mangel Empire fristgemäß angezeigt, ist ein
Schadenersatzanspruch wegen dieses Mangels auch in dem Falle ausgeschlossen, wenn die Möglichkeit der Nachbesserung aus Gründen des
Zeitablaufes unmöglich war (zeitnaher Veranstaltungstermin), oder zu Recht von Empire aufgrund unverhältnismäßigen Aufwandes abgelehnt worden war.
Sofern ein Mitverschulden des Kunden für das Auftreten des Mangels mit ursächlich war, sind Rechte des Kunden auf Kündigung des Vertrages, Rücktritt
oder Schadenersatzanspruch nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches ausgeschlossen.
4. Sind mehrere Gegenstände vermietet, ist der Kunde zur Kündigung des gesamten Vertrages aufgrund Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes
nur berechtigt, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und die Mangelhaftigkeit die vertraglich vorausgesetzte
Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigt.
5. Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände etwa erforderliche öffentlich-rechtliche
Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Sofern die Montage durch Empire erfolgt, hat der Mieter Empire zuvor auf Verlangen die erforderlichen
Genehmigungen nachzuweisen. Empire haftet nicht für die Genehmigungsfähigkeit des vom Kunden vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände.

§ 9 Schadensersatzpflicht von Empire
1. Vertragliche und gesetzliche Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden nur zu, wenn diese auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung
durch Empire, ihre gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruhen. Darüber hinaus ist Empire zum Ersatz verpflichtet, wenn ein Schaden durch
fahrlässige Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht seitens Empire, ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten verursacht wurde.
Lediglich für vorhersehbare Schäden haftet Empire auch, sofern sie durch grobfahrlässiges oder vorsätzliches Handeln eines ihrer Erfüllungsgehilfen oder
Verrichtungsgehilfen verursacht wurden. Ein verschuldensunabhängiger Schadenersatzanspruch gern.§ 536 Abs. 1 BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch ) ist
ausgeschlossen.
2. Der Kunde verpflichtet sich, die vorstehenden Haftungsbeschränkungen zugunsten Empire wiederum mit seinen Vertragspartnern (Künstler, Dj's, Bands,
Sportler, Zuschauer, etc.) bezüglich Ansprüchen zu vereinbaren, die diese ggf. aus deliktischer Haftung gegen erheben könnten. Der Kunde ist verpflichtet,
Empire von solchen Schadenersatzansprüchen freizustellen, sofern ein Dritter Empire in Haftung nimmt und der Kunde seinen vorstehenden
Verpflichtungen nicht nachgekommen sein sollte.
3. Schadenersatzansprüche des Kunden aus vorliegendem Vertrag oder aus deliktischer Haftung, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag stehen, sind
der Höhe nach in jedem Falle auf das Dreifache des Gesamtbetrages begrenzt, den der Kunde aus dem Vertrag an Empire zu zahlen hat.

§ 1 O Pflichten und Haftung des Kunden
1. Die von Empire vermieteten Gegenstände und Anlagenteile sind technisch aufwendig. Um Schäden zu vermeiden dürfen die gemieteten technischen
Geräte seitens des Kunden nur durch sachkundiges, technisch geschultes Personal bedient werden.
2. Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt und abgebaut
werden. Werden Gegenstände ohne Personal von Empire angemietet, hat der Kunde für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien,
insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften UVV und der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure, VDE, zu sorgen.
3. Der Kunde ist verpflichtet, mit den Mietgegenständen sorgfältig und pfleglich umzugehen. Der Kunde ist verpflichtet, unverzüglich von ihm schuldhaft
verursachte Fehler und Mängel an den Mietgegenständen auf seine Kosten fachgerecht zu beheben. Unabhängig davon ist der Kunde verpflichtet, Empire
über aufgetretene Fehler und Mängel an den Mietgegenständen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
4. Der Kunde hat während der Nutzung der Mietgegenstände für eine störungsfreie Stromversorgung Sorge zu tragen. Für Schäden infolge von
Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder -Schwankungen hat der Kunde einzustehen.
5. Der Mieter haftet für sämtliche Schäden an oder den Verlust von Mietgegenständen im Zeitraum ab Übernahme bis Rückgabe der Mietgegenstände. Bei
Beschädigung ist Ersatz in Höhe der gebotenen Reparaturkosten zu leisten, sofern eine Reparatur möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist. Andernfalls, dies
gilt auch für den Verlust einer Mietsache, ist Ersatz in Höhe des aktuellen Listenpreiswertes zu leisten.
6. Der Kunde ist grundsätzlich verpflichtet, für die Überwachung der Mietgegenstände und deren Sicherung am Standplatz Sorge zu tragen. Von dieser
Verpflichtung ist der Kunde lediglich für die Zeitdauer befreit, wenn und solange vertragsgemäß Personal von Empire vor Ort, am Standplatz der
Mietgegenstände anwesend ist. Der Kunde hat ggf. für die Überwachung der Mietgegenstände in Open-Air- Bereichen. leicht zugänglichen
Räumlichkeiten, insbesondere Veranstaltungszelten etc., durch beauftragtes, professionelles Wachpersonal Sorge zu tragen.

§ 11 Versicherung
1. Der Kunde ist verpflichtet, allgemein Risiken bezüglich der Mietgegenstände {Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und
ausreichend zu versichern.
2. Vereinbaren Empire und der Kunde, dass Empire die Versicherung übernimmt, hat der Kunde Empire die Kosten der Versicherung zu erstatten.
Übernimmt Empire die Versicherung nicht, hat der Kunde den Abschluss einer Versicherung auf Verlangen nachzuweisen.
§ 12. Rechte Dritter
Der Kunde hat die Mietgegenstände von allen Beeinträchtigungen durch Dritte frei zu halten. Er hat darauf zu achten, dass das Eigentum von Empire an
den Mietgegenständen nicht durch Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstige rechtliche Eingriffe Dritter beeinträchtigt wird. Der Kunde ist verpflichtet,
Empireunter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich über solche Maßnahmen Dritter zu benachrichtigen. Der Kunde ist verpflichtet, die
Kosten zu übernehmen, die Empire durch die Abwehr der vorstehend bezeichneten Eingriffe Dritter entstehen, es sei denn, die Geltendmachung von
Rechten und Ansprüchen Dritter richtet sich gegen Empire.

§ 13 Kündigung
1. Der Vertrag kann von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt auch für vereinbarte Zusatzleistungen.
2. Auf Seiten von Empire liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn
a) sich die wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden wesentlich verschlechtert haben, z. B. wenn gegen ihn Pfändungen oder sonstige
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen, oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches
Vergleichsverfahren beantragt wird;
b) der Kunde die Mietgegenstände vertragswidrig gebraucht;
c) der Kunde im Falle eines nach Zeitabschnitten bemessenen und zu zahlenden Mietzinses mit der Zahlung des Mietzinses für zwei
aufeinanderfolgende Termine oder mit einem Gesamtbetrag in Höhe des für zwei Termine zu entrichtenden Mietzins in Verzug gerät.
Fernerhin, sofern der Kunde mit einmaliger Mietzahlung in Verzug ist und trotz Mahnung und Fristsetzung weiterhin beharrlich Zahlung verweigert. Als
wichtiger Grund für eine Kündigung des Kunden gilt insbesondere, wenn Empire wesentliche Vereinbarungen im Vertrag bezüglich Fristen und/ oder der
technischen Ausstattung der Mietgegenstände aus Gründen nicht erfüllt, die in ihrem Verantwortungsbereich liegen und der Kunde diesbezüglich
vergeblich unter Fristsetzung angemahnt hat.

§ 14 Rückgabe
1. Sieht die vertragliche Regelung vor, dass der Kunde die Mietgegenstände am Lager von Empire übernimmt, hat der Kunde die Mietgegenstände
vollständig, geordnet und in sauberem Zustand am Lager von Empire mit Ablauf der Dispositionszeit zurückzugeben. 2. Die Rückgabe ist erst mit dem
Abladen und Registrieren aller Mietgegenstände im Lager von Empire abgeschlossen. Nach der Registrierung erhält der Kunde eine Empfangsbestätigung.
Empire behält sich die eingehende Prüfung der Mietgegenstände auch nach dem Registrieren vor. Eine rügelose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der
Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände.
3. Zeichnet sich für den Kunden ab, dass die vereinbarte Mietzeit überschritten wird, so hat er Empire hiervon unverzüglich hierüber schriftlich in Kenntnis
zu setzen. Die Fortsetzung des Gebrauchs führt nicht zu einer Verlängerung des Mietverhältnisses. Für jeden über die vereinbarte Mietzeit
hinausgehenden Tag hat der Kunde eine Nutzungsentschädigung in Höhe der pro Tag vereinbarten Vergütung zu entrichten. Diese Vergütung ist dadurch
zu ermitteln, dass der ursprünglich vereinbarte Gesamtpreis durch die Tage der ursprünglich vereinbarten Mietzeit geteilt wird. Unabhängig davon und
darüber hinaus ist Empire berechtigt, Ersatz des Schadens vom Kunden zu beanspruchen, der ihr durch die nicht rechtzeitige Rückgabe von
Mietgegenständen entsteht. Dieser weitergehende Schadenersatzanspruch setzt voraus, dass Empire den Kunden unverzüglich nach Ablauf der
Rückgabefrist ausdrücklich zur Rückgabe auffordert und auf die weitergehenden Schadenersatzansprüche hinweist.

§ 15. Untervermietung, Weitergabe
Der Kunde ist nicht berechtigt, Mietgegenstände aus seinem Verantwortungsbereich weiterzugeben, insbesondere zum Zweck der Untervermietung.

§ 16 Schriftform
Sofern Schriftform vereinbart oder in diesen AGB vorgesehen ist, wird diese auch durch Übermittlung über Fernkopie (Telefax) sowie durch ein
elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist, gewahrt.

§ 17 Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel
1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform, ausdrücklich auch der Verzicht auf dieses Formerfordernis.
2. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis, sowie Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang
mit diesem, ist der Geschäftssitz von Empire.
3. Auf die gesamte Rechtsbeziehung der Parteien findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
4. Sofern ein Teil des Vertrages, einschließlich der vorliegenden AGB, aus rechtlichen Gründen unwirksam sein oder unwirksam werden sollte, soll hiervon
unberührt der restliche Teil des Vertrages bzw. der AGB wirksam vereinbart bleiben. Der unwirksame Teil, die unwirksame Regelung soll in diesem Falle
durch eine solche ersetzt werden, die dem, was die Parteien gewollt haben, in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt.